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Handelsregeln

Scoach Schweiz AG - Allgemeine Geschäftsbedingungen  

Weisungen

Nr. 1 Börsenzeiten  
Nr. 3 Börsenpflicht   
Nr. 4 Aufträge und Quotes  
Nr. 8 Ausserordentliche Situationen  
Nr. 9 Notstandsituationen  
Nr. 10 Meldepflicht  
Nr. 15 Behandlung von Fehleingaben (Mistrades)  
Nr. 16 Gebühren  
Nr. 17 Nutzung von über die SIX Plattform übermittelten Marktinformationen  
Nr. 19 Einzug der Umsatzabgabe bei Teilnehmern mit Sitz im Ausland (Remote Member)   
Nr. 22 Ausführungsbestimmungen betreffend Verbot von Marktmanipulation
 
Nr. 23 Technische Anbindung  

Anerkannte Settlementorganisationen und Sammelverwahrungsstellen   

Allgemeine Handelsbestimmungen

Die Auftragserteilung
Am Anfang eines jeden Abschlusses steht der Auftrag. Durch die Eingabe eines Auftrags beauftragt ein Händler das Börsensystem, eine bestimmte Menge Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen. Er kann dazu eine Limite festlegen oder die Preisfindung dem Markt überlassen, indem er den Auftrag im Market Maker Book der SWXess Plattform bestens erteilt.

Aufträge mit fehlenden oder nicht ordnungsgemässen Eingaben (Attribute) werden vom Börsensystem zurückgewiesen (vgl. Ziff 2.9 AGB, Weisung 4 - Aufträge).

Es ist die Aufgabe des Händlers, aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und entsprechend den Anweisungen des Auftraggebers, den richtigen Zeitpunkt für die Auftragserteilung zu finden und allenfalls eine marktgerechte Limite festzulegen. Weder das Händler- noch das Börsensystem prüft einen Auftrag auf seine Durchführbarkeit oder darauf, ob er bei der momentanen Marktsituation sinnvoll ist (vgl. Art 11 BEHG - Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht).

Bei einem Abschluss, der erheblich vom Marktpreis abweicht oder nicht fair und ordentlich zustande gekommen ist, kann die SIX Swiss Exchange eingreifen und den Abschluss als ungültig erklären, vgl. Weisung 15 - Behandlung von Fehleingaben (Mistrades).

Identifikation und Kennzeichen von Aktivitäten
Zum Börsenhandel sind nur lizenzierte Händler zugelassen, welche für alle Aktivitäten auf der Handelsplattform die Verantwortung übernehmen. Jede Aktivität an der Börse ist unter anderem

  • mit dem Kennzeichen des Händlers und des Teilnehmers,
  • einem genauen Datums- und Zeitstempel,
  • einer pro Tag eindeutigen Auftragsidentifikation (Order-ID)
  • und bei einer Auftragsausführung (Trade) mit einer eindeutigen Trade-ID

versehen.

Notwendige Angaben bei der Auftragserteilung
Neben diversen Angaben zu einem Auftrag (z.B. Auftragsgrösse, Preis und Preistyp, Gültigkeitsdauer, Auftragstyp u.a.) muss gegenüber der Börse bei der Auftragserteilung offengelegt werden, ob auf eigene Rechnung (Nostro / Principal) oder im Kundenauftrag (Riskless Principal) gehandelt wird. Diese Information wird vertraulich behandelt und weder an andere Teilnehmer noch an die Öffentlichkeit weiter gegeben.

SIX Swiss Exchange Guides
Alle aktuellen Angaben im Zusammenhang mit den Produktespezifikationen und der Handelsorganisation werden in den «SIX Swiss Exchange Guides» publiziert.

Ausserbörsliche Handelsbestimmungen

Ausserbörsliche Abschlüsse in allen an der Scoach Schweiz AG gehandelten Effekten, die während der Handelszeit stattfinden, müssen in ihrem Wert über der Börsenpflichtlimite liegen.

Ausserhalb der Handelszeiten können Abschlüsse in allen an der SIX Swiss Exchange kotierten Effekten ohne Rücksicht auf Börsenpflichtlimiten ausserbörslich getätigt werden (Ziff. 2.8 AGB).

Die Formen des ausserbörslichen Handels werden durch das Börsensystem unterstützt. Den Teilnehmern stehen während der gesamten Betriebszeit der SIX Swiss Exchange, d. h. auch während des laufenden Handels, folgende Funktionalitäten zur Verfügung:

Ausserordentliche Situationen

Um einen möglichst fairen und geordneten Handel sicherstellen zu können, kann die Scoach Schweiz AG entsprechende Massnahmen ergreifen (Ziff 2.24 AGB und SIX Trading Guides).

Stop Trading
Eine grössere Abweichung vom Referenzpreis kann in einer bestimmten Effekte zu einem Stop Trading führen, d. h. es kommt zu einer verzögerten Eröffnung (Delayed Opening) oder einer Handelsunterbrechung.

Beispiel: Ein theoretischer Eröffnungspreis liegt bei CHF 86.25, d. h. ein eingegangener Verkaufsauftrag würde mit dem gegenüberliegenden Kaufsauftrag matchen. Da der potentzielle Folgekurs zu stark vom Referenzpreis (z. B. CHF 91.35) abweicht (5.6 %), kommt es zu einer verzögerten Eröffnung.

Handelseinstellung
Einzelne Titel oder ganze Marktsegmente können vom Handel vorübergehend eingestellt werden. Für diese Effekten findet weder eine Eröffnung noch ein laufender Handel statt.

Behandlung von Fehleingaben (Mistrades)
Unter gewissen Voraussetzungen kann die SIX Swiss Exchange eine durch das Börsensystem ausgeführte Handelstransaktion untersuchen und gegebenenfalls für ungültig erklären.

Die SIX Swiss Exchange kann eine ausgeführte Transaktion für ungültig erklären, sofern der Preis des durch die Handelstransaktion zustande gekommenen Geschäftes erheblich vom Marktpreis abweicht und somit ein geordneter und fairer Handel nicht gewährleistet ist, siehe Weisung 15, Behandlung von Fehleingaben (Mistrades).

Gebühren

TPS-Kapazitätsgebühr (Investitionsschutzgebühr)
Die Scoach Schweiz AG erhebt von Teilnehmern, welche eine überproportionale Belastung des Börsensystems verursachen, eine TPS-Kapazitätsgebühr (Investitionsschutzgebühr, vgl. Weisung 16, Punkt 1.2 und 1.3).

Die Berechnung der Gebühr erfolgt auf Basis der durch einen Teilnehmer ausgelösten eigenen Transaktionen (Kauf- oder Verkaufsaufträge) auf dem Börsensystem. Gezählt werden dabei nur Transaktionen, welche während der offiziellen Handelszeit durch den Teilnehmer abgesetzt wurden.

Zur Zeit kommt die TPS-Kapazitätsgebühr nur für Derivative und strukturierte Produkte im Order System zur Anwendung. Die detaillierten Gebühren sind in der Weisung 16, Tabelle 3 des Anhangs nachzulesen. Die Geschäftsleitung der SIX hat die Kompetenz, bei Bedarf den Gebührentarif zu ändern.

QPS-Kapazitätsgebühr
Die Scoach Schweiz AG erhebt von Teilnehmern, welche an das Quote System angebunden sind, für dedizierte Kapazitätsleistung eine QPS-Kapazitätsgebühr (QPS, vgl. Weisung 16, Punkt 1.2 und 1.3). Die Berechnung der Gebühr erfolgt aufgrund der dedizierten Kapazitäts-Bestellungen durch den Teilnehmer.

Derzeit kommt die QPS-Kapazitätsgebühr nur für Derivate und strukturierte Produkte, welche auf dem Quote System gehandelt werden, zur Anwendung. Alle Teilnehmer, welche die Preistellung ihrer Produkte via das Quote System vornehmen, haben keine TPS-Kapazitätsgebühr zu bezahlen. Die Geschäftsleitung der SIX hat die Kompetenz, bei Bedarf den Gebührentarif und deren Anwendung zu ändern.

Sanktionen

Bei Verletzung der Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Scoach Schweiz AG (AGB) sowie der Weisungen können Surveillance & Enforcement (SVE) oder die Sanktionskommission Sanktionen gegen die betroffenen Teilnehmer und Händler aussprechen.

Das Verfahren zur Untersuchung und Sanktionierung von Verletzungen der Börsenvorschriften ist in der Verfahrensordnung der Scoach Schweiz AG geregelt. Für Untersuchungen, die vor dem 1. Juli 2009 eröffnet wurden, gilt die Verfahrensordnung vom 25. August 2006.

Nach Ziffer 1.20  Abs. 2 AGB können folgende Sanktionen ausgesprochen werden:

I. Gegen Teilnehmer

  • Verweis
  • Suspendierung
  • Ausschluss
  • Suspendierung der teilnehmerautomatisierten Applikationen 
  • Entzug der Zulassung der teilnehmerautomatisierten Applikationen
  • Busse und/oder Konventionalstrafe bis zu einer Höhe von maximal CHF 10 Mio.

II. Gegen Händler

  • Verweis
  • Suspendierung
  • Entzug der Zulassung