Handelsregeln

Scoach Schweiz AG - Handelsreglement

Weisungen

Nr. 1  Zulassung von Teilnehmern
Nr. 2 Technische Anbindung
Nr. 3 Handel
Nr. 4 Marktsteuerung
Nr. 6 Marktinformationen
Nr. 7 Gebühren und Kosten

Anerkannte Settlementorganisationen und Sammelverwahrungsstellen

Archiv

Allgemeine Handelsbestimmungen

Die Auftragserteilung

Am Anfang eines jeden Abschlusses steht der Auftrag. Durch die Eingabe eines Auftrags beauftragt ein Händler das Börsensystem, eine bestimmte Menge Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen. Er kann dazu eine Limite festlegen oder die Preisfindung dem Markt überlassen, indem er den Auftrag im Market Maker Book der SWXess Plattform bestens erteilt.


Aufträge mit fehlenden oder nicht ordnungsgemässen Eingaben (Attribute) werden vom Börsensystem zurückgewiesen (vgl. Ziff. 9.4 HR, Weisung 3 - Handel).


Es ist die Aufgabe des Händlers, aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und entsprechend den Anweisungen des Auftraggebers, den richtigen Zeitpunkt für die Auftragserteilung zu finden und allenfalls eine marktgerechte Limite festzulegen. Weder das Händler- noch das Börsensystem prüft einen Auftrag auf seine Durchführbarkeit oder darauf, ob er bei der momentanen Marktsituation sinnvoll ist (vgl. Art 11 BEHG - Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht).


Bei einem Abschluss, der erheblich vom Marktpreis abweicht oder nicht fair und ordentlich zustande gekommen ist, kann die Scoach Schweiz AG eingreifen und den Abschluss als ungültig erklären, vgl. Ziff. 10.5 ff. HR.

Identifikation und Kennzeichen von Aktivitäten

Zum Börsenhandel sind nur lizenzierte Händler zugelassen, welche für alle Aktivitäten auf der Handelsplattform die Verantwortung übernehmen. Jede Aktivität an der Börse ist unter anderem

  • mit dem Kennzeichen des Händlers und des Teilnehmers,
  • einem genauen Datums- und Zeitstempel,
  • einer pro Tag eindeutigen Auftragsidentifikation (Order-ID)
  • und bei einer Auftragsausführung (Trade) mit einer eindeutigen Trade-ID

versehen.

Notwendige Angaben bei der Auftragserteilung

Neben diversen Angaben zu einem Auftrag (z.B. Auftragsgrösse, Preis und Preistyp, Gültigkeitsdauer, Auftragstyp u.a.) muss gegenüber der Börse bei der Auftragserteilung offengelegt werden, ob auf eigene Rechnung (Nostro / Principal) oder im Kundenauftrag (Riskless Principal) gehandelt wird. Diese Information wird vertraulich behandelt und weder an andere Teilnehmer noch an die Öffentlichkeit weiter gegeben.

SIX Swiss Exchange Guides

Alle aktuellen Angaben im Zusammenhang mit den Produktespezifikationen und der Handelsorganisation werden in den «SIX Swiss Exchange Guides» publiziert.

Ausserbörsliche Handelsbestimmungen

Ausserbörsliche Abschlüsse in allen an der Scoach Schweiz AG gehandelten Effekten, die während der Handelszeit stattfinden, müssen in ihrem Wert über der Börsenpflichtlimite liegen.


Ausserhalb der Handelszeiten können Abschlüsse in allen an der Scoach gehandelten Effekten ohne Rücksicht auf Börsenpflichtlimiten ausserbörslich getätigt werden (Ziff. 11 ff. HR).


Die Formen des ausserbörslichen Handels werden durch das Börsensystem unterstützt. Den Teilnehmern stehen während der gesamten Betriebszeit der Scoach, d. h. auch während des laufenden Handels, folgende Funktionalitäten zur Verfügung:

  • Abschlussbestätigung (Trade Confirmation - TC)
  • Abschlussmeldung (Reported Trade - RT)

Ausserordentliche Situationen

Um einen möglichst fairen und geordneten Handel sicherstellen zu können, kann die Scoach Schweiz AG entsprechende Massnahmen ergreifen (Ziff. 10.5.1 HR und SIX Trading Guides).

Stop Trading

Eine grössere Abweichung vom Referenzpreis kann in einer bestimmten Effekte zu einem Stop Trading führen, d. h. es kommt zu einer verzögerten Eröffnung (Delayed Opening) oder einer Handelsunterbrechung.


Beispiel: Ein theoretischer Eröffnungspreis liegt bei CHF 86.25, d. h. ein eingegangener Verkaufsauftrag würde mit dem gegenüberliegenden Kaufsauftrag matchen. Da der potentzielle Folgekurs zu stark vom Referenzpreis (z. B. CHF 91.35) abweicht (5.6 %), kommt es zu einer verzögerten Eröffnung.

Handelseinstellung

Einzelne Titel oder ganze Marktsegmente können vom Handel vorübergehend eingestellt werden. Für diese Effekten findet weder eine Eröffnung noch ein laufender Handel statt.


Behandlung von Fehleingaben (Mistrades)

Unter gewissen Voraussetzungen kann die Marktsteuerung eine durch das Börsensystem ausgeführte Handelstransaktion untersuchen und gegebenenfalls für ungültig erklären.


Die Scoach Schweiz AG kann eine ausgeführte Transaktion für ungültig erklären, sofern der Preis des durch die Handelstransaktion zustande gekommenen Geschäftes erheblich vom Marktpreis abweicht und somit ein geordneter und fairer Handel nicht gewährleistet ist, siehe Ziff. 10.5 ff. HR.

Gebühren

QPS-Kapazitätsgebühr

Die Scoach Schweiz AG erhebt von Teilnehmern, welche an das Quote System angebunden sind, für dedizierte Kapazitätsleistung eine QPS-Kapazitätsgebühr (QPS, vgl. Weisung 7, Ziff. 5.1 und Anhang A, Ziff. 3.1). Die Berechnung der Gebühr erfolgt aufgrund der dedizierten Kapazitäts-Bestellungen durch den Teilnehmer.


Derzeit kommt die QPS-Kapazitätsgebühr nur für Derivate und strukturierte Produkte, welche auf dem Quote System gehandelt werden, zur Anwendung. Die Geschäftsleitung der Scoach Schweiz AG hat die Kompetenz, bei Bedarf den Gebührentarif und deren Anwendung zu ändern.

Sanktionen

Bei Verletzung der Vorschriften des Handelsreglements und der Weisungen der Scoach Schweiz AG  sowie der Weisungen können Surveillance & Enforcement (SVE) oder die Sanktionskommission Sanktionen gegen die betroffenen Teilnehmer und Händler aussprechen.


Das Verfahren zur Untersuchung und Sanktionierung von Verletzungen der Börsenvorschriften ist in der Verfahrensordnung vom 31. März 2009 geregelt. Für Untersuchungen, die vor dem 1. Juli 2009 eröffnet wurden, gilt die Verfahrensordnung vom 25. August 2006.


Nach Ziff. 18 HR können folgende Sanktionen ausgesprochen werden:

I. Gegen Teilnehmer

  • Verweis
  • Suspendierung
  • Ausschluss
  • Busse und/oder Konventionalstrafe bis zu einer Höhe von maximal CHF 10 Mio.

II. Gegen Händler

  • Verweis
  • Suspendierung
  • Entzug der Registrierung

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